Verpackungsverordnung (PPWG)
- Heike Birn

- 20. Mai
- 3 Min. Lesezeit
Ab 12.08.26 wird die Verpackungsverordnung nach und nach in Kraft treten. Das betrifft auch Maschinenbauer.

Schauen Sie mal, ob die Adresse ihres Verpackungsherstellers direkt oder als QR-Code auf jeder einzelnen Verpackung steht, denn sie wollen nicht für etwas verantwortlich gemacht werden, für das sie gar nicht verantwortlich sind.
Wenn der Hersteller nicht bekannt ist, wendet man sich natürlich mit Beschwerden an den Vertreiber und das sind sie.
Ziel ist es, Verpackungsmüll zu vermeiden, indem Verpackungen recycelt werden. Außerdem dürfen Verpackungen keine besorgniserregenden Stoffe enthalten. Dafür ist natürlich eine lange Vorlaufzeit nötig. Die damit verbundenen Auflagen greifen erst am 01.01.29 (Rezyklatanteil) bzw. 01.01.2030 (Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein „Design for Recycling“)
Was ist ab 12.08.26 zu beachten?
Jede Verpackung muss eine Chargennummer und eine Konformitätserklärung haben.
Wer sich darum kümmern muss, hängt davon ab, wer Hersteller ist.
Im Rahmen dieser Verordnung sind Maschinenbauer mindestens Vertreiber und haben folgende Pflichten.
Der Vertreiber vergewissert sich, dass
1. Der Hersteller der Verpackung im Herstellerregister eingetragen ist
2. Auf jeder Einzelverpackung eine Chargennummer angegeben ist und die Adresse des Erzeugers (und ggf. des Herstellers) direkt oder als QR-Code aufgebracht ist.
3. Auf der Verpackung ein Piktogramm ist, was die Zusammensetzung der Verpackung anzeigt (die Piktogramme gibt es noch nicht – d.h. das hat noch etwas Zeit bis 12.08.28)
Wichtig und sehr schön, die Konformitätserklärung verbleibt beim Erzeuger bzw. Hersteller und muss dort 5 Jahre aufbewahrt werden (bei wiederverwertbaren Verpackungen 10 Jahre). Sie muss nicht dem Produkt beigelegt werden.
Warum betrifft die Verpackungsverordnung auch Maschinenbauer?
Der Begriff „Verpackungen“ ist in der Verpackungsverordnung sehr weit gefasst. Dazu gehören natürlich alle Arten von Kartonagen, aber auch Paletten, auf denen Maschinen transportiert werden, Schrumpffolien mit denen sie auf dem Transport geschützt werden und auch Transportfüße für Förderbänder und andere Transportsicherungen.
Konformitätserklärung für Verpackungen
Ab 12.08.26 müssen alle Verpackungen eine EU-Konformitätserklärung haben.
Diese Konformitätserklärung hat insbesondere in ihrem Aufbau viel Ähnlichkeit mit der EU-Konformitätserklärung, die wir von der Maschinenrichtlinie kennen. Ich verstehe es aber so, dass dies keine CE-Erklärung ist, sie darf nicht das CE-Zeichen tragen. Und auch die Verpackung darf nicht das CE-Zeichen tragen.
Und sie muss auch nicht dem Produkt beiliegen. Die Konformitätserklärung verbleibt beim Erzeuger bzw. Hersteller und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Ab 12.08.26 müssen alle Verpackungen eine Chargennummer tragen und eine Konformitätserklärung haben. Wer muss diese ausstellen?
Laut Verordnung muss der Erzeuger der Verpackung die Chargennummer vergeben und die Konformitätserklärung ausstellen. Das ist eine Rolle, die wir aus der Maschinenverordnung nicht kennen.
(13) „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch bezeichnet „Erzeuger“ … die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;
Sagen Sie jetzt nicht zu schnell, ich bin nicht Erzeuger. Stellen sie vielleicht ihre Transportsicherungen selbst her? Dann sind sie auf jeden Fall Erzeuger.
Und leider sind sie auch sonst, immer wenn sie etwas verpacken, Erzeuger. Ich finde diese Auslegung sehr schade, aber leider gehen die Leitlinien in diese Richtung. Erzeuger ist der, der seine Artikel in die Verpackung einpackt. Eine Ausnahme bilden Paletten.
Sie sind Erzeuger und nun?
Und wie gehen sie jetzt damit um, dass sie Erzeuger ihrer Verpackung sind?
Sie müssen die Anforderungen an den Erzeuger erfüllen. Der formale Teil ist unproblematisch. Sie müssen ihre Adresse und eine Chargennummer auf die Verpackung drucken. Da könnten sie die von der Maschine nehmen, die sie sowieso schon haben.
Aber sie müssen auch eine Konformitätserklärung ausstellen, die sich auf die nötigen technischen Unterlagen stützt. Und hier entsteht jetzt leider ein riesiger unsinniger Papiertiger – sehr sehr schade. Hätte man den Hersteller der Verpackung zum Erzeuger gemacht, was die Verpackungsverordnung durchaus ermöglichen würde, würde der Richtige die Konformität erklären, denn es geht nun um den Schadstoffanteil in den Verpackungen – und später um den Recyclat-Anteil bzw. die Möglichkeit die Verpackung zu Recyceln. Davon haben sie als Maschinenbauer keine Ahnung. Sie müssen es also bei Ihren Verpackungslieferanten erfragen und dann die Konformitätserklärung ausstellen.
Wichtig und sehr schön, die Konformitätserklärung verbleibt beim Erzeuger bzw. Hersteller und muss dort 5 Jahre aufbewahrt werden (bei wiederverwertbaren Verpackungen 10 Jahre). Sie muss nicht dem Produkt beigelegt werden.




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